er hätte den Lenker damit auch mittels des Fahrzeugs eingrenzen können sollen. Wenn die beschuldigte Person sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanzieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf, darf dieses Aussageverhalten in einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3 mit Hinweisen).