Dies erstaunt umso mehr, als dass die Statur und der Kleidungsstil der fraglichen Person – sofern es sich tatsächlich nicht um den Beschuldigten gehandelt haben sollte – auf den Videoaufnahmen ersichtlich sind. Es wäre zumindest zu erwarten, dass der Beschuldigte gestützt darauf eingrenzen könnte, um wen es sich dabei handeln könnte. Dies umso mehr, da es sich beim BMW X5 M auch nicht um sein Fahrzeug gehandelt hat (UA act. 207 f.); er hätte den Lenker damit auch mittels des Fahrzeugs eingrenzen können sollen.