Weiter ist unklar, weshalb der Beschuldigte nicht mehr wissen sollte, ob er gefahren ist, wenn er doch mit Sicherheit ausführen kann, dass seine Begleitperson bzw. der Fahrer einen gleichen blauen Pullover, wie er auf dem Selbstportrait, getragen habe und er sich somit an die Fahrt erinnern kann. Weiter erscheint nicht schlüssig, weshalb er sich nicht erinnern kann, wer bei ihm gewesen ist, wenn er sich doch gar an die Kleidung dieser Person erinnern kann (vgl. UA act. 216, 231). Dies erstaunt umso mehr, als dass die Statur und der Kleidungsstil der fraglichen Person – sofern es sich tatsächlich nicht um den Beschuldigten gehandelt haben sollte – auf den Videoaufnahmen ersichtlich sind.