Die Ausführungen des Beschuldigten enthalten zahlreiche Unstimmigkeiten. So hat er ausgeführt, er wisse nicht, wer das Fahrzeug gelenkt habe, er sei es nicht gewesen (UA act. 208), bzw. es könne sein, dass er gefahren sei, er wisse dies jedoch nicht mehr bzw. er sei es nicht gewesen, er könne aber das Video von hinten gemacht haben (UA act. 231 f.) und er könne sich nicht erinnern, ob er gefahren sei (GA act. 42). Diese Aus- -9-