Diese Anpassung an den Beweisstand spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Wenn der Beschuldigte schliesslich vorbringt, der Pullover auf seinem Selbstportrait sei heller als derjenige des Lenkers auf den Videoaufnahmen (UA act. 209), ist dem nicht zu folgen, es handelt sich um den gleichen Farbton.