Zunächst hatte er noch ausgeführt, dass das Selbstportrait unmöglich am 18. Februar 2021 entstanden sein könne, dieses sei wohl von «Social Media» gespeichert worden (UA act. 209 f.). Nachdem festgestellt werden konnte, dass das Selbstportrait mit demselben Mobiltelefon 13 Minuten nach den Videoaufnahmen der Raserfahrt erstellt worden war, machte er gestützt auf das Selbstportrait geltend, dass er nicht alleine im Fahrzeug gewesen sei, da man auf dem anderen Frontsitz den Schatten einer Person erkenne und dass die andere Person gefahren sei (UA act. 231). Diese Anpassung an den Beweisstand spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.