Nichts daran zu ändern vermögen die Aussagen des Beschuldigten. Auffällig erscheint vorab das in wesentlichen Punkten nicht konstante Aussageverhalten des Beschuldigten. Zunächst hatte er noch ausgeführt, dass das Selbstportrait unmöglich am 18. Februar 2021 entstanden sein könne, dieses sei wohl von «Social Media» gespeichert worden (UA act.