Diese Videoaufnahmen wurden auf dem Mobiltelefon (Apple iPhone 12 Pro) des Beschuldigten sichergestellt. Sie wurden mit demselben Mobiltelefon am 18. Februar 2021 um 15.20 Uhr erstellt und sind dem Beschuldigten nicht etwa zugesendet worden oder sonst wie heruntergeladen worden (vgl. UA act. 108). Der Beschuldigte hat im Wesentlichen eingeräumt, dass es sich um sein Mobiltelefon handelt bzw. er dieses im Tatzeitraum benutzt habe, auch wenn seine Angaben dazu teilweise ausweichend waren (vgl. UA act. 196 ff., GA act. 41 f.). Nicht direkt erkennbar ist auf den Videosequenzen der Lenker des Fahrzeugs.