field), was gegen den Beschuldigten als Fahrer spreche. Der Beschuldigte sei freizusprechen, da Zweifel an seiner Täterschaft bestehen würden (Berufungsbegründung S. 2 ff.). -6- 3.3. 3.3.1. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Eine solche liegt gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von höchstens 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird.