3.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von diesem Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S.1 ff.). Zur Begründung bringt er vor, dass der Fahrer auf der Videoaufnahme der Fahrt, auf welche die Vorinstanz ihren Schuldspruch abgestützt habe, nicht erkennbar sei, es handle sich nicht um den Beschuldigten. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten zum Nachteil ausgelegt, dass er sich in seinen Aussagen nicht an den möglichen Lenker habe erinnern wollen, was das Aussageverweigerungsrecht aushebeln würde. Einen gleichen blauen Pullover wie der Fahrer im Video hätten im Übrigen tausende Personen. Zudem liege ein Paket der falschen Zigarettenmarke im Auto (Marlboro statt Chester-