Dies gilt für die Verfahrenseinstellung, die Freisprüche, die übrigen Schuldsprüche, den Verzicht auf den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Kulm vom 25. November 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs sowie die Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit um ein Jahr, die Rückgabe des Mobiltelefons und die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend Anklageziffer 1.1 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG schuldig gesprochen.