2. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG (Anklageziffer 1.1) sowie – mit Ausnahme der Busse – die Strafzumessung und die Landesverweisung. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dies gilt für die Verfahrenseinstellung, die Freisprüche, die übrigen Schuldsprüche, den Verzicht auf den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Kulm vom 25. November 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten