Gemäss telefonischer Rückmeldung des Beschuldigten gegenüber der Regionalpolizei Aargau Süd vom 11. August 2025 verweile er ferienhalber im Ausland, was kein Entschuldigungsgrund ist. Da nur der Beschuldigte die Berufung erhoben hatte und seine amtliche Verteidigerin zudem zur Berufungsverhandlung erschienen ist, war die Berufungsverhandlung ohne Verschiebung in Abwesenheit des säumigen Beschuldigten durchzuführen -5- (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2).