1. Der Beschuldigte ist zur Berufungsverhandlung vom 12. August 2025 nicht erschienen. Er hat – trotz Kenntnis des von ihm angehobenen Berufungsverfahrens – die Vorladungen vom 11. Juli 2025 sowie dem 24. Juli 2025 nicht abgeholt, worauf am 8. August der Auftrag zur polizeilichen Zustellung der Vorladung an die Regionalpolizei Aargau Süd erteilt worden ist. Gemäss telefonischer Rückmeldung des Beschuldigten gegenüber der Regionalpolizei Aargau Süd vom 11. August 2025 verweile er ferienhalber im Ausland, was kein Entschuldigungsgrund ist.