2.1. Mit Berufungserklärung vom 26. August 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG (Anklageziffer 1.1) freizusprechen. Er sei für sämtliche (übrigen) Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'500.00, Ersatzfreiheitsstrafe 83 Tage, zu verurteilen. Weiter sei von einer Landesverweisung abzusehen. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen (Berufungserklärung S. 2 f.).