Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a und b bis c im Umfang von 90 %, mithin im Betrag von Fr. 6'684.30 auferlegt. Im Restbetrag gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse. -4- 12.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von 90 %, mithin im Betrag von Fr. 11'039.20, zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO).