Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a und b bis c im Umfang von 90 %, mithin im Betrag von Fr. 6'684.30 auferlegt. Im Restbetrag gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse. 12. Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft gestützt auf Art. 135 StPO an-gewiesen, der amtlichen Verteidigerin eine richterlich genehmigte Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'265.75 (inkl. Fr. 567.55 MwSt [Mehrwertsteuersatz 7.7. %] und Fr. 289.75 [Mehrwertsteuersatz 8.1 %]) auszurichten.