10. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 2'100.00 festgesetzt und dem Beschuldigten im Umfang von 90 %, mithin im Betrag von Fr. 1'890.00, auferlegt. Im Restbetrag geht die Gebühr zu Lasten der Staatskasse. 11. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 5'000.00 b) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 2'137.00 c) andere Auslagen Fr. 290.00 Total Fr. 7'427.00