7. Auf den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidium Kulm vom 25. November 2020 für 40 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 8. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 4 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengen Informationssystem (SIS) eingetragen. 9. Auf eine Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB wird verzichtet. Das Mobiltelefon wird dem Beschuldigten nach Rechtskraft zurückgegeben.