4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 43 StGB für 20 Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf (tlw. Art. 42 Abs. 4 StGB) und 106 StGB zu einer Busse von Fr. 2'500.00 verurteilt. 6. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 83 Tagen vollzogen.