42 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 33 VRV (Anklageziffer 7.1 betreffend Lebenssachverhalt der Anklageziffern 2.1. und 2.2 sowie Anklageziffer 7.2); - der Widerhandlung gegen die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen gemäss Art. 219 Abs. 2 lit. a VTS (Anklageziffer 8). 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, 41 Abs. 1 lit. a und b, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. -3-