Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.200 (ST.2023.62; StA.2022.3249) Urteil vom 12. August 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1997, von Serbien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, […] Gegenstand Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 5. September 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (GA act. 2 ff.). 2. Das Bezirksgericht Brugg stellte mit Urteil 20. Februar 2024 das Straf- verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG betreffend Anklageziffer 7.1 i.V.m. Anklage- ziffer 1.1 zufolge Verfolgungsverjährung ein und erkannte: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. d SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffer 1.2); - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 lit. d und Abs. 5 VRV (Anklageziffer 2.3); - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Anklageziffer. 7.1 betreffend Lebens- sachverhalt der Anklageziffern 1.2 und 2.3). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (Anklageziffer 1.1); - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffern 2.1 und 2.2); - der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG (Anklageziffer 3); - des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 4); - des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 219 Abs. 1 VTS (Anklageziffer 5); - des Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 29 SVG (Anklageziffer 6); - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV sowie i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 33 VRV (Anklageziffer 7.1 betreffend Lebenssachverhalt der Anklageziffern 2.1. und 2.2 sowie Anklageziffer 7.2); - der Widerhandlung gegen die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen gemäss Art. 219 Abs. 2 lit. a VTS (Anklageziffer 8). 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, 41 Abs. 1 lit. a und b, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. -3- 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 43 StGB für 20 Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf (tlw. Art. 42 Abs. 4 StGB) und 106 StGB zu einer Busse von Fr. 2'500.00 verurteilt. 6. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 83 Tagen vollzogen. 7. Auf den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidium Kulm vom 25. November 2020 für 40 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 8. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 4 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengen Informationssystem (SIS) eingetragen. 9. Auf eine Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB wird verzichtet. Das Mobiltelefon wird dem Beschuldigten nach Rechtskraft zurückgegeben. 10. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 2'100.00 festgesetzt und dem Beschuldigten im Umfang von 90 %, mithin im Betrag von Fr. 1'890.00, auferlegt. Im Restbetrag geht die Gebühr zu Lasten der Staatskasse. 11. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 5'000.00 b) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 2'137.00 c) andere Auslagen Fr. 290.00 Total Fr. 7'427.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a und b bis c im Umfang von 90 %, mithin im Betrag von Fr. 6'684.30 auferlegt. Im Restbetrag gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse. 12. Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft gestützt auf Art. 135 StPO an-gewiesen, der amtlichen Verteidigerin eine richterlich genehmigte Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'265.75 (inkl. Fr. 567.55 MwSt [Mehrwertsteuersatz 7.7. %] und Fr. 289.75 [Mehrwertsteuersatz 8.1 %]) auszurichten. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a und b bis c im Umfang von 90 %, mithin im Betrag von Fr. 6'684.30 auferlegt. Im Restbetrag gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse. -4- 12.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von 90 %, mithin im Betrag von Fr. 11'039.20, zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.1. Mit Berufungserklärung vom 26. August 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG (Anklageziffer 1.1) freizusprechen. Er sei für sämtliche (übrigen) Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'500.00, Ersatz- freiheitsstrafe 83 Tage, zu verurteilen. Weiter sei von einer Landes- verweisung abzusehen. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen (Berufungserklärung S. 2 f.). 2.2. Mit Eingabe vom 11. März 2025 teilte die Oberstaatsanwaltschaft mit, dass sie das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach übe- rnommen habe. 2.3. Die auf den 2. Juni 2025 anberaumte Berufungsverhandlung musste wegen einer Erkrankung der amtlichen Verteidigerin verschoben werden. Zur Berufungsverhandlung vom 12. August 2025 ist die amtliche Verteidigerin, nicht jedoch der Beschuldigte erschienen. Der Beschuldigte liess seine Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung dahingehend konkretisieren, dass er für die beantragten Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 4 Jahre, zu verurteilen sei. Eventualiter sei er zu einer bedingten Freiheits- strafe von 13 Monaten, Probezeit 4 Jahre, zu verurteilen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte ist zur Berufungsverhandlung vom 12. August 2025 nicht erschienen. Er hat – trotz Kenntnis des von ihm angehobenen Berufungs- verfahrens – die Vorladungen vom 11. Juli 2025 sowie dem 24. Juli 2025 nicht abgeholt, worauf am 8. August der Auftrag zur polizeilichen Zustellung der Vorladung an die Regionalpolizei Aargau Süd erteilt worden ist. Gemäss telefonischer Rückmeldung des Beschuldigten gegenüber der Regionalpolizei Aargau Süd vom 11. August 2025 verweile er ferienhalber im Ausland, was kein Entschuldigungsgrund ist. Da nur der Beschuldigte die Berufung erhoben hatte und seine amtliche Verteidigerin zudem zur Berufungsverhandlung erschienen ist, war die Berufungsverhandlung ohne Verschiebung in Abwesenheit des säumigen Beschuldigten durchzuführen -5- (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). 2. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG (Anklageziffer 1.1) sowie – mit Ausnahme der Busse – die Straf- zumessung und die Landesverweisung. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dies gilt für die Verfahrenseinstellung, die Freisprüche, die übrigen Schuldsprüche, den Verzicht auf den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Kulm vom 25. November 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs sowie die Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit um ein Jahr, die Rückgabe des Mobiltelefons und die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend Anklageziffer 1.1 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte am 18. Februar 2021 um ca. 15.20 Uhr den Personenwagen BMW X5 / AG aaa vom Kreisverkehr herkommend auf der Eigenämterstrasse K395 in 5242 Birr in Fahrtrichtung Brunegg gelenkt und dabei die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 66 km/h überschritten hat. 3.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von diesem Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S.1 ff.). Zur Begründung bringt er vor, dass der Fahrer auf der Videoaufnahme der Fahrt, auf welche die Vorinstanz ihren Schuldspruch abgestützt habe, nicht erkennbar sei, es handle sich nicht um den Beschuldigten. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten zum Nachteil ausgelegt, dass er sich in seinen Aussagen nicht an den möglichen Lenker habe erinnern wollen, was das Aussage- verweigerungsrecht aushebeln würde. Einen gleichen blauen Pullover wie der Fahrer im Video hätten im Übrigen tausende Personen. Zudem liege ein Paket der falschen Zigarettenmarke im Auto (Marlboro statt Chester- field), was gegen den Beschuldigten als Fahrer spreche. Der Beschuldigte sei freizusprechen, da Zweifel an seiner Täterschaft bestehen würden (Berufungsbegründung S. 2 ff.). -6- 3.3. 3.3.1. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Eine solche liegt gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG vor, wenn die zulässige Höchst- geschwindigkeit von höchstens 80 km/h um mindestens 60 km/h über- schritten wird. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risiko- verwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbei- zuführen, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.2). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Nur in besonderen Konstellationen, wie z.B. bei einem technischen Defekt am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), einer äusserlichen Drucksituation (Geisel- nahme, Drohung) oder einer Notfallfahrt ins Spital, kann ein (Eventual-) Vorsatz allenfalls fehlen (vgl. BGE 142 IV 137 E. 11.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.3, nicht publi- ziert in BGE 149 IV 50). 3.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und aus- gewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheb- -7- licher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu be- gründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 3.4. Von der angeklagten Fahrt existieren zwei Videosequenzen, die scheinbar aus der Perspektive des Lenkers gefilmt worden sind. Auf diesen ist ersichtlich, wie das Fahrzeug, aus dem gefilmt wird, vom Kreisverkehr (mit der André Alstom Gasturbine als Kreiselschmuck) in Birr herkommend auf der Eigenämterstrasse in Fahrtrichtung Brunegg stark beschleunigt, wobei auf dem mitgefilmten Tacho eine Geschwindigkeit von bis zu 147 km/h ersichtlich ist (UA act. 190 IMG_2953.MOV und IMG_2955.MOV). Diese Videoaufnahmen wurden auf dem Mobiltelefon (Apple iPhone 12 Pro) des Beschuldigten sichergestellt. Sie wurden mit demselben Mobiltelefon am 18. Februar 2021 um 15.20 Uhr erstellt und sind dem Beschuldigten nicht etwa zugesendet worden oder sonst wie heruntergeladen worden (vgl. UA act. 108). Der Beschuldigte hat im Wesentlichen eingeräumt, dass es sich um sein Mobiltelefon handelt bzw. er dieses im Tatzeitraum benutzt habe, auch wenn seine Angaben dazu teilweise ausweichend waren (vgl. UA act. 196 ff., GA act. 41 f.). Nicht direkt erkennbar ist auf den Videosequenzen der Lenker des Fahrzeugs. Der Beschuldigte bestreitet, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Mit der Vorinstanz ist jedoch erstellt, dass der Beschuldigte der Lenker des Fahr- zeugs gewesen ist, welcher auf den fraglichen Videoaufnahmen der Fahrt zu sehen ist: Erkennbar ist auf den Videoaufnahmen der rechte Arm des Fahrzeug- lenkers, der einen auffälligen kornblumenblauen Pullover trägt. Ebenso ist ein Schaden bzw. Steinschlag an der Frontscheibe des Fahrzeugs erkenn- bar. Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten konnte ein Selbstportrait (Selfie) von ihm festgestellt werden, auf welchem er eine kornblumenblaue Sweatjacke der Marke Nike trägt (UA act. 190 5005(7).JPG). Die Sweatjacke auf dem Selbstportrait entspricht in Farbe, Schnitt und Material dem Ärmel des getragenen Kleidungsstücks des Lenkers auf den Video- aufnahmen. Das Selbstportrait wurde am 18. Februar 2021 um 15.33 Uhr mit dem gleichen Mobiltelefon erstellt, mithin nur rund 13 Minuten nach den Videoaufnahmen bzw. der inkriminierten Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. UA act. 223). Wenn man beachtet, dass Fotoaufnahmen, welche mit der Frontkamera des benutzten iPhones erstellt werden, ohne bewusste Änderung in den Einstellungen spiegelverkehrt dargestellt werden, ist zudem zu erkennen, dass der Beschuldigte auf dem Fahrersitz eines Fahr- zeugs sitzt, was dafürspricht, dass er 13 Minuten zuvor der Lenker desselben war. Aufgrund der hinter ihm erkennbaren hohen, cognac- farbenen Ledersitze wird deutlich, dass es sich beim Fahrzeug um den BMW X5 M / AG aaa handelt, von welchem weitere Foto- und Videoauf- nahmen auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt werden -8- konnten. Diese Aufnahmen wurden zwischen 14.06 Uhr und 14.20 Uhr mit seinem Mobiltelefon erstellt (UA act. 190 5005(2).JPG, 5005(5).JPG, IMG_2942.MOV, IMG_2944.MOV, IMG_2945.MOV, IMG_2946.MOV). Sie zeigen einen Schaden an der Frontscheibe des BMW X5 M / AG aaa, der mit dem auf den Videoaufnahmen der inkriminierten Fahrt ersichtlichen Steinschlag übereinstimmt. Auf einer Fotoaufnahme spiegeln sich zudem das Gesicht sowie eine Hand des Beschuldigten, der das Foto erstellt, in der Frontscheibe des Fahrzeugs (UA act. 190 5005(3).JPG]). Schliesslich sind die Hände des Lenkers auf den Videosequenzen der Fahrt ersichtlich, insbesondere der rechte Daumen (vgl. auch UA act. 190 IMG_2953.JPG). Die beiden Aufnahmen der Hände weichen im optischen Eindruck nicht voneinander ab, auch wenn sie aufgrund der Perspektive nicht präzise vergleichbar sind. Die genannten Foto- und Videoaufnahmen, die mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten erstellt worden sind, belegen die Anwesenheit des Beschuldigten zwischen 14.07 Uhr und 15.33 Uhr beim BMW X5 M, wobei die inkriminierte Fahrt mit diesem um 15.20 Uhr stattgefunden hat. Er hat dabei mindestens zeitweise auf dem Fahrersitz gesessen und hat einen mit dem Fahrer in den Videoaufnahmen übereinstimmenden auffälligen korn- blumenblauen Pullover getragen. Diese Beweismittel können vernünftiger- weise nur so gewürdigt werden, dass der Beschuldigte bei der fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitung der Lenker des Fahrzeugs gewesen ist. Nichts daran zu ändern vermögen die Aussagen des Beschuldigten. Auffällig erscheint vorab das in wesentlichen Punkten nicht konstante Aussageverhalten des Beschuldigten. Zunächst hatte er noch ausgeführt, dass das Selbstportrait unmöglich am 18. Februar 2021 entstanden sein könne, dieses sei wohl von «Social Media» gespeichert worden (UA act. 209 f.). Nachdem festgestellt werden konnte, dass das Selbstportrait mit demselben Mobiltelefon 13 Minuten nach den Videoaufnahmen der Raser- fahrt erstellt worden war, machte er gestützt auf das Selbstportrait geltend, dass er nicht alleine im Fahrzeug gewesen sei, da man auf dem anderen Frontsitz den Schatten einer Person erkenne und dass die andere Person gefahren sei (UA act. 231). Diese Anpassung an den Beweisstand spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Wenn der Beschuldigte schliesslich vorbringt, der Pullover auf seinem Selbstportrait sei heller als derjenige des Lenkers auf den Videoaufnahmen (UA act. 209), ist dem nicht zu folgen, es handelt sich um den gleichen Farbton. Die Ausführungen des Beschuldigten enthalten zahlreiche Unstimmig- keiten. So hat er ausgeführt, er wisse nicht, wer das Fahrzeug gelenkt habe, er sei es nicht gewesen (UA act. 208), bzw. es könne sein, dass er gefahren sei, er wisse dies jedoch nicht mehr bzw. er sei es nicht gewesen, er könne aber das Video von hinten gemacht haben (UA act. 231 f.) und er könne sich nicht erinnern, ob er gefahren sei (GA act. 42). Diese Aus- -9- führungen erscheinen nicht schlüssig. Dies insbesondere mit Blick auf die massive Geschwindigkeitsüberschreitung, die sowohl einem Lenker als auch einem Beifahrer in Erinnerung bleiben sollte. Zudem ist es entgegen dem Beschuldigten nicht so, dass man seinen Arm inkl. seiner Hand auf einem Video nicht erkennen oder von einem anderen abgrenzen können sollte. Weiter ist unklar, weshalb der Beschuldigte nicht mehr wissen sollte, ob er gefahren ist, wenn er doch mit Sicherheit ausführen kann, dass seine Begleitperson bzw. der Fahrer einen gleichen blauen Pullover, wie er auf dem Selbstportrait, getragen habe und er sich somit an die Fahrt erinnern kann. Weiter erscheint nicht schlüssig, weshalb er sich nicht erinnern kann, wer bei ihm gewesen ist, wenn er sich doch gar an die Kleidung dieser Person erinnern kann (vgl. UA act. 216, 231). Dies erstaunt umso mehr, als dass die Statur und der Kleidungsstil der fraglichen Person – sofern es sich tatsächlich nicht um den Beschuldigten gehandelt haben sollte – auf den Videoaufnahmen ersichtlich sind. Es wäre zumindest zu erwarten, dass der Beschuldigte gestützt darauf eingrenzen könnte, um wen es sich dabei handeln könnte. Dies umso mehr, da es sich beim BMW X5 M auch nicht um sein Fahrzeug gehandelt hat (UA act. 207 f.); er hätte den Lenker damit auch mittels des Fahrzeugs eingrenzen können sollen. Wenn die beschuldigte Person sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanzieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf, darf dieses Aussageverhalten in einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere, da sich der Beschuldigte gerade nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat, sondern inkonstante bzw. unglaubhafte Aussagen gemacht hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine weitere Videoaufnahme existiert, die mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten um 14.18 Uhr aufge- nommen worden ist, worauf eine männliche Person mit dunklen Haaren und Bart ersichtlich ist, die zum fraglichen BMW X5 M geht und sich mit dem Beschuldigten unterhält (UA act. 190 IMG_2947). Diese Person trägt ein helles Oberteil mit Kragen, mutmasslich ein Hemd. Vier Minuten später, um 14.22 Uhr, wurde eine weitere Videoaufnahme erstellt, wobei die Person im kornblumenblauen Pulli wiederum am Steuer des BMW X5 sitzt und auf dem Beifahrersitz eine Person zu sehen ist, die schwarze Trainingshosen mit weissen Streifen trägt (UA act. 190 IMG_2950). Auch wenn diese Aufnahmen rund eine Stunde vor der inkriminierten Fahrt erstellt worden sind, zeigen diese, dass der Beschuldigte von einer Person begleitet worden ist, die keinen vergleichbaren blauen Pullover getragen hat. Insgesamt erweist sich die geltend gemachte Erinnerungslücke des Beschuldigten dazu, wer gefahren ist, als Schutzbehauptung. Nichts zu - 10 - seinen Gunsten kann der Beschuldigte hinsichtlich der Frage des Lenkers im Tatzeitpunkt sodann daraus ableiten, dass auf dem Bildmaterial ein Paket Zigaretten der Marke «Chesterfield» sichtbar ist, seine Zigaretten- marke jedoch «Marlboro» sei, ist doch offensichtlich nicht auszuschliessen, dass die Zigaretten einer anderen Person gehört haben oder der Beschuldigte Zigaretten einer anderen als seiner üblichen Marke dabei- gehabt hat. In Anbetracht dieser Umstände verbleiben für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Video der Lenker des BMW X5 M gewesen ist. Daneben kann offenbleiben, ob während der Raserfahrt noch weitere Personen im Fahrzeug gewesen sind. 3.5. Ebenfalls ist erstellt, dass der Beschuldigte auf der Eigenämterstrasse in Birr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 126 km/h statt der erlaubten 60 km/h gefahren ist. Zwar hat mit dem Fahrzeug BMW X5 M / AG aaa kein Tachotest durch- geführt werden können, da das Fahrzeug erst im Nachgang hat ermittelt werden können. Auf dem Tacho wurden gemäss Videoaufnahmen jedoch Geschwindigkeiten bis zu 147 km/h angezeigt. Die auf dem Tacho ange- zeigte Fahrgeschwindigkeit muss – unter Berücksichtigung der vorge- sehenen Formel mit der grösstmöglichen Toleranz – mindestens der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit entsprechen und darf diese im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h höchstens um 10% plus 6 km/h über- schreiten (Art. 55 Abs. 2 lit. b VTS i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. a VTS), womit die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit bei der im Video auf dem Tacho angezeigten Geschwindigkeit von 147 km/h mindestens 126.3 km/h betragen haben muss (UA act. 100). 3.6. Indem der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 66 km/h und damit um mehr als 60 km/h überschritten hat, hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit besonders krass i.S.v. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG missachtet. Dadurch hat er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG geschaffen. Besondere Umstände wie ein technischer Defekt am Fahrzeug oder eine besondere Drucksituation sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Mit einer derart massiv überhöhten Geschwindigkeit wäre es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, einen schweren Unfall im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Der Beschuldigte hat gewusst, dass während der Raserfahrt gefilmt worden ist und wollte dies mutmasslich auch, sofern er die Aufnahme nicht sogar selbst erstellt hat. Aufgrund der hohen Geschwindig- keit kann ihm auch nicht entgangen sein, dass er die signalisierte Höchst- - 11 - geschwindigkeit von 60 km/h krass missachtet hat, zumal er als Fahrzeug- lenker eines Motorfahrzeugs über die dazu notwendige Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen muss, wozu auch die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehört (vgl. Art. 14 SVG). Seine bewusste Geschwindigkeitsüberschreitung kann damit vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Risikoverwirklichung ausgelegt werden. Der Beschuldigte hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Miss- achtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gemacht. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrs- regeln (Art. 90 Abs. 3 SVG), der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), der Beeinträchtigung der Betriebs- sicherheit eines Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 1 SVG), der mehrfachen Nicht- abgabe von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG), des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG), des Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG), der mehrfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG), und der Widerhandlung gegen die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (Art. 219 Abs. 2 lit. a VTS) schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, mit einem zu vollziehenden Anteil von 10 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 20 Monaten, Probezeit 5 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 83 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Auf einen Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Kulm vom 25. November 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs hat sie verzichtet. Stattdessen hat sie den Beschuldigten verwarnt und die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr ver- längert. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend vom beantragten Freispruch vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG – er sei für sämtliche Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, eventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen, wobei die Probezeit jeweils auf 4 Jahre festzulegen sei. Die Busse von Fr. 2'500.00, - 12 - ersatzweise 83 Tage Freiheitsstrafe, hat er nicht angefochten (Plädoyer- notizen Berufungsverhandlung S. 5 ff.). 4.3. Die für die Übertretungen (mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Überlassen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, mehr- fache einfache Verkehrsregelverletzung sowie Widerhandlung gegen die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge) ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.00 und die Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, insgesamt Fr. 2'500.00, sind mit Berufung nicht angefochten worden und somit grundsätzlich nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat allerdings nicht beachtet, dass nur eine vollständig bedingte, nicht aber eine teilbedingte Freiheitsstrafe mit einer Verbindungs- busse verbunden werden kann. Wird – wie vorliegend (siehe dazu unten) – eine Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen, so dient der unbedingt ausgesprochene Teil denselben «Warnzwecken» wie bei einer Verbindungsbusse, womit Art. 42 Abs. 4 StGB bei teilbedingtem Vollzug keine zusätzliche Anwendung finden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_327/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.2). Dies ist in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zur Verhinderung gesetzeswidriger Entscheide zu korrigieren, d.h. die Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 entfällt. Bestehen bleibt damit die Übertretungsbusse von Fr. 1'000.00, die in Rechtskraft erwächst. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nicht- bezahlen der Busse von Fr. 1'000.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 10 Tage festzu- setzen. 4.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.5. Für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG ) kommt als Sanktion von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe von 1 bis 4 Jahren in Betracht, da der Beschuldigte einschlägig im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG vorbestraft ist. Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug wurde er namentlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Dezember 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tages- sätzen à Fr. 50.00 verurteilt, wobei er am 24. Oktober 2019 die auf der Autobahn geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 45 km/h über- - 13 - schritten hatte (vgl. Beizugsakten B-8/2019/40878). Art. 90 Abs. 3ter SVG – der seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft ist und dem Gericht als milderes Recht erlauben würde, den Strafrahmen zu unterschreiten – gelangt aufgrund dieser Vorstrafe nicht zur Anwendung. Zudem liegt auch kein Strafmilderungsgrund gemäss Art. 90 Abs. 3bis SVG i.V.m. Art. 48 StGB vor. Für die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 1 SVG) und die Nichtabgabe von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) ist alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor- gesehen. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück- sichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist im Strafregister mehrfach verzeichnet (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2017 wegen Fahrens ohne Haftpflicht- versicherung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Oktober 2019 wurde er wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geld- strafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 100.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Dezember 2019 wurde er – wie erwähnt – wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.00 verurteilt, wobei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Oktober 2019 für die Geldstrafe von 10 Tages- sätzen à Fr. 60.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen worden ist. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Kulm vom 25. November 2020 wurde der Beschuldigte wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 verurteilt. Weder die bedingt noch unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen konnten den Beschuldigten davon abhalten, erneut und sogar noch intensiver deliktisch tätig zu werden. Vielmehr hat er komplett unbeeindruckt davon noch während laufender Probezeit die vorliegend zu prüfenden Delikte begangen. Zudem sind seither zwei weitere Strafbefehle ergangen (siehe nachfolgend). Auch wenn die bisher ausgesprochenen Geldstrafen nicht besonders hoch waren, liegt es selbstredend auf der Hand, dass sich der - 14 - Beschuldigte von einer erneuten blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für alle neu begangenen Straftaten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Für die alternativ mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedrohten Delikte ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 4.6. Die Einsatzstrafe für die Gesamtfreiheitsstrafe ist – qua Strafrahmen – für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG gemäss Anklageziffer 1.1 als schwerste Straftat festzusetzen. Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. Der Beschuldigte ist am 18. Februar 2021 um ca. 15.20 Uhr auf der Eigenämterstrasse in Birr in Fahrtrichtung Brunegg mit mindestens 126 km/h statt der erlaubten 60 km/h gefahren und hat damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 66 km/h überschritten. Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine bedeutende Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorlie- gens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfall- risiko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Zusätzlich risikoerhöhende Umstände können – nebst speziellen Fahr- manövern und konkreten Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer und Fussgänger – insbesondere auch die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Verkehrsauf- kommen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5). Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 60 km/h für das Vorliegen einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG mit 6 km/h über dem Grenzwert vorliegend nicht nur knapp überschritten. Es ist zu bedenken, dass der Beschuldigte schneller gefahren ist als es auf einer richtungsgetrennten Autobahn- - 15 - strecke ohne Gegenverkehr, Fahrräder und Fussgänger erlaubt ist. Jedoch hat die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht sehr lange gedauert, das Video des Beschuldigten zeigt von der Beschleunigung an eine Dauer von ca. 8 Sekunden, welche sodann bis zur Erreichung der erlaubten Geschwindigkeit noch einige Sekunden gedauert haben dürfte. Die Höchst- geschwindigkeit – von 147 km/h auf dem Tacho bzw. 126.3 km/h gemäss Berechnung – ist lediglich kurz erreicht worden und der Beschuldigte hat danach unmittelbar abgebremst (UA act. 190 IMG_2953.MOV und IMG_2955.MOV). Da unklar ist, ob der Beschuldigte die Raserfahrt selber gefilmt hat, kann dies nicht als risikoerhöhender Umstand berücksichtigt werden. Auf der Videoaufnahme ist jedoch ersichtlich, dass ihm im Zeit- punkt der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrzeug entgegengekommen ist, was einen risikoerhöhenden Umstand darstellt. Bereits ein kurzer Kontrollverlust oder eine Schreckreaktion bei einem der Fahrzeuge hätte beim Kreuzen aufgrund der sehr hohen gefahrenen Geschwindigkeit und dem geringen seitlichen Abstand schwerwiegende Konsequenzen nach sich gezogen. Die befahrene Strasse ist für derart hohe Geschwindigkeiten nicht ausgelegt, insbesondere befindet sie sich in der Nähe des Schulzentrums Nidermatt der Gemeinde Birr, wo um 15.20 Uhr mit Schulkindern zu rechnen ist. Auch durch ein unerwartetes Verhalten von Schulkindern – ob als Fussgänger, mit Fahrrädern oder auch Scootern – hätten sich bei einem Unfall schwerwiegende Konsequenzen ergeben können. Diese hinsichtlich eines Unfalls ungünstigen Umstände haben die vom Tatbestand geforderte qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten in relevantem Ausmass erhöht und sind deshalb verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, zumal zumindest hinsichtlich der Fahrzeuginsassen des entgegenkommenden Fahrzeugs beim seitlichen Kreuzen gar von einer konkreten Gefährdung auszugehen ist. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Sicht- und Wetterverhältnisse zur Tatzeit gut gewesen sind und allgemein ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht hat, stellen gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse doch keine besonderen verschuldensmindernde Umstände im Sinne der Recht- sprechung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Schwere der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist insgesamt – in Relation zum Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen – als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat verantwortungslos gehandelt, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hat. Er hat dies getan, um mit seiner rasanten Fahrt auf den sozialen Medien prahlen zu können, was einen nichtigen Beweggrund darstellt und in Anbetracht der entstandenen Gefährdung als egoistisch zu werten ist. Er hat hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung aus diesen Gründen direktvorsätzlich gehandelt bzw. allfällige Kollisionen oder Unfälle zumindest in Kauf - 16 - genommen, wobei sich das vorsätzliche Handeln als Normalfall für sich allein nicht verschuldenserhöhend auswirken kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Er hätte jedoch auf das Imponiergehabe ohne Weiteres verzichten und die zulässige Höchst- geschwindigkeit einhalten können. Der Beschuldigte hat somit über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldens- erhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrs- regeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von einem nicht mehr leichten Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von einer dem Tatverschulden angemessenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszugehen. 4.7. Diese Einsatzstrafe ist nunmehr für die weiteren Straftaten, für welche Freiheitsstrafen auszufällen sind, angemessen zu erhöhen. 4.7.1. Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG) gemäss Anklageziffern 2.1 und 2.2 ergibt sich Folgendes: Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr. Der Beschuldigte ist am 7. April 2021 um ca. 17.07 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 169 km/h (Anklageziffer 2.1) und um ca. 18.57 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 176 km/h (Anklageziffer 2.2) jeweils anstelle der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gefahren. Damit hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Auto- bahnen um 49 km/h und 56 km/h überschritten. Mithin hat er den Grenzwert von 35 km/h, ab welchem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Autobahnen die objektiven und grundsätzlich auch subjektiven Voraus- setzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen sind (BGE 150 IV 242 = Pra 2024 Nr. 62 E. 1.1.1 mit Hinweisen), nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten. Es handelt sich bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um eine wichtige Verkehrsregel, die der Vermeidung von Unfällen dient. Es ist denn auch allgemein bekannt, dass bei Unfällen auf der Autobahn eine erhebliche Gefahr besteht, dass Verkehrsteilnehmer verletzt oder gar getötet werden. Der Beschuldigte hat folglich zweimal eine für die Sicher- heit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Zu beachten ist jedoch auch, dass er von der Geschwindigkeit von 200 km/h für die Annahme einer qualifiziert groben - 17 - Verkehrsregelverletzung (vgl. Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG) auf der Autobahn noch deutlich entfernt war. Die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüber- schreitung sowie das allgemeine Verkehrsaufkommen waren bei beiden Fahrten – wie auf den Videoaufnahmen (UA act. 190IMG_4847. MOV und IMG_4855.MOV) ersichtlich – nicht dergestalt, dass gestützt darauf von einer wesentlich erhöhten abstrakten Gefährdung, die über jene hinaus- gegangen wäre, die bereits von der Geschwindigkeitsüberschreitung ausgeht, auszugehen wäre. Mithin wirken sich diese Umstände neutral aus. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch die Kombination aus dem zu schnellen Fahren sowie der Tatsache aus, dass der Beschuldigte die Fahrten gefilmt hat und somit einhändig gefahren ist. Zwar ist es nicht per se verboten, kurzzeitig einhändig zu fahren, dies ist jedoch vorliegend gerade aufgrund der hohen Geschwindigkeit als risikoerhöhender Umstand zu betrachten, da der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht gleich gut hat steuern oder auf unvorhergesehene Ereignisse hat reagieren können, wie wenn er beide Hände am Steuerrad gehabt hätte und zudem davon auszugehen ist, dass die auf den Strassenverkehr zu richtende Aufmerk- samkeit bei einer eigenhändig vorgenommenen Videoaufnahme reduziert war. Ebenfalls wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte bei der ersten der beiden Überschreitungen – in der Phase, in welcher er die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten hatte – einen Lastwagen rechts überholt hat (UA act. 190 IMG_4847.MOV). Auch wenn das blosse Nebeneinanderfahren auf den dafür bestimmten Fahrbahnen auf der Autobahn – bei angemessenen Geschwindigkeiten – grundsätzlich keine relevante Erhöhung der abstrakten Gefährdung der Verkehrs- sicherheit bewirkt, erhöht sich das Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung oder auch eines technischen Defekts am Fahrzeug bei deutlicher Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn bei parallel fahrenden Fahrzeugen doch merklich, was umso mehr gilt wenn rechts überholt wird, womit in dieser Art nicht gerechnet werden muss. Der Umstand, dass es vorliegend tatsächlich weder zu einem Unfall noch zu einer konkreten Gefährdung gekommen ist, wirkt sich neutral aus, da eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Erfüllung des Tatbestands der groben Verletzung der Verkehrsregeln ausreichend ist. Hinsichtlich der Beweggründe und des Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen zur qualifiziert groben Verkehrsregel- verletzung verweisen werden, wiederum ging es dem Beschuldigten um das Prahlen in den Sozialen Medien mit entsprechenden Videos. Die Beweggründe und die grosse Entscheidungsfreiheit wirken sich verschuldenserhöhend aus. - 18 - Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung der beiden groben Verkehrsregel- verletzungen – innerhalb des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe und mit Blick auf das grosse Spektrum möglicher grober Verkehrs- regelverletzungen durch Geschwindigkeitsüberschreitungen von einem jeweils noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die groben Verkehrs- regelverletzungen in einem gewissen sachlichen Zusammenhang zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gestanden sind, zumal sie das- selbe prahlerische Verhalten mit Videos betroffen haben. Hingegen haben sie zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden und haben jeweils einen neuen Tatentschluss erfordert. Angemessen erscheint damit eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 9 Monate auf 23 Monate. 4.7.2. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 1 SVG) gemäss Anklageziffer 3 ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat im Zeitraum zwischen dem 25. März 2021 und dem 25. Oktober 2021, ca. im Juni/August 2021, in seiner Garage an der Q- Strasse in R._____ am Personenwagen BMW M3 / AG bbb Änderungen an den Radkästen vorgenommen. Die Radkästen haben infolge des eingebauten Gewindefahrwerks auf den Reifen aufgelegen bzw. die Räder haben den Radkasten an der Hinterachse massiv und auf der Vorderseite leicht gestreift, wodurch die Freigängigkeit der Räder nicht gewährleistet gewesen ist. Dies hätte zur Beeinträchtigung des Lenkverhaltens und/oder zur Beschädigung der Reifen führen können und hat damit das Unfallrisiko erhöht (vgl. Vollzugsbericht der Mobilen Polizei vom 3. Dezember 2021, UA act. 155). Der Beschuldigte hat den Zeitpunkt einer Beeinträchtigung des Lenkverhaltens infolge der technischen Änderungen nicht voraussehen oder beeinflussen können, obwohl er mit einer solchen Beeinträchtigung hat rechnen müssen. Das dadurch entstandene Sicherheitsrisiko ist erheblich gewesen. Er hat durch die Beeinträchtigung der Betriebs- sicherheit eine naheliegende Unfallgefahr herbeigeführt. Die Schwere der Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Verkehrssicherheit bzw. von Leib und Leben weiterer Verkehrsteilnehmer ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Der Beschuldigte verfügt über einen Lehrabschluss als Reifenpraktiker (vgl. UA act. 49 f.). Ihm war damit bekannt, dass das Gewindefahrwerk in der Schweiz verboten ist. Auch waren ihm die mit der Fahrwerkänderung verbundenen Sicherheitsrisiken bekannt (GA act. 46 f.). Er hat die Änderungen mit direktem Vorsatz selbst vorgenommen. Motiv war wieder- um sein Imponiergehabe auf Social Media, wo er mit dem Aussehen seines Fahrzeugs für Aufsehen hat sorgen wollen. Dass er aus egoistischen und nichtigen Beweggründen gehandelt hat, ist jedoch weitgehend tatbestands- - 19 - immanent und deshalb neutral zu werten. Er hat über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, da er die Änderungen ohne Weiteres hätte unterlassen können, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (siehe dazu oben). Nicht verschuldenserhöhend ist im Rahmen der Strafzumessung der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs – entgegen der Vorinstanz – zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das genannte Fahrzeug während mehrerer Monate fast täglich gefahren hat, da das damit einhergehende Unrecht bereits durch die Bestrafung wegen mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Anklageziffer 5) erschöpfend abgegolten wird. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind allfällige eingeschränkte Sichtverhältnisse aufgrund von Aufklebern an der Windschutzscheibe und der Folierung der Frontscheinwerfer, da diese Veränderungen des Fahrzeugs bzw. die Einschränkung der Sicht nicht angeklagt worden sind (vgl. Anklageziffer 3). Nach dem Ausgeführten ist insgesamt von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit insoweit in einem Zusammenhang zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrs- regeln steht, als diese ebenfalls dem Imponiergehabe des Beschuldigten gedient hat. Ansonsten besteht kein Zusammenhang, womit sich eine Straferhöhung im Umfang von 5 Monaten auf 28 Monate rechtfertigt. 4.7.3. Hinsichtlich der mehrfach erfolgten Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) gemäss Anklageziffern 4.1, 4.2 und 4.3 ergibt sich Folgendes: Der Gesetzgeber trägt mit dieser Strafnorm einerseits der Notwendigkeit Rechnung, Ausweise und Kontrollschilder, die nicht mehr gültig sind, wegen des von ihnen ausgehenden Rechtsscheins möglichst rasch einzu- ziehen; anderseits will er der Tendenz der von einem Entzug Betroffenen, die Abgabe möglichst lange hinauszuschieben, vorbeugen. Dieses beson- dere Interesse an einem raschen und reibungslosen Einzug ungültiger oder entzogener Ausweise und Schilder erklärt, warum das Gesetz die Wider- handlung gegen die entsprechende behördliche Aufforderung nicht als blosse Übertretung, sondern als Vergehen qualifiziert (Urteil des Bundes- gerichts 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.1). Der Beschuldigte hat den ihm am 8. März 2021 hinsichtlich der Kontroll- schilder AG ccc (UA act. 263 ff.) und am 15. März 2022 hinsichtlich der Kontrollschilder AG ddd (UA act. 273 ff.) sowie AG eee (UA act. 279 f.) - 20 - jeweils separat eröffneten Verfügungen, mit welchen das Strassen- verkehrsamt den Entzug der Kontrollschilder angeordnet und den Beschul- digten aufgefordert hat, diese innert fünf Tagen dem Strassenverkehrsamt abzugeben, keine Folge geleistet. Dabei ist sein Verhalten jeweils nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, weshalb die objektive Tatschwere bei einer Einzelbetrachtung jeweils als noch leicht einzustufen ist. Der Beschuldigte hat sein Handeln mit reiner Nachlässigkeit begründet (GA act. 45 f.). Es wäre ihm somit ein Leichtes gewesen, die Schilder auf- forderungsgemäss abzugeben. Er hat damit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich leicht verschuldenserhöhend aus- wirkt. Insgesamt ist jeweils von einem leichten Verschulden und mit Blick auf den Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von jeweils einem Monat auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die mehrfache Nicht- abgabe von Kontrollschildern untereinander auf dasselbe Motiv der Nach- lässigkeit zurückzuführen ist, jedoch in keinem Zusammenhang zur quali- fiziert groben Verkehrsregelverletzung gestanden hat. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 2 Monate auf 30 Monate. 4.7.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat im Deliktszeitraum wie erwähnt über vier Vorstrafen verfügt (siehe oben). Diese sind straferhöhend zu berücksichtigen, da er offensichtlich nicht genügende Lehren aus seinen Vorstrafen gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigen- ständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppel- bestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1), weshalb sie nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind. Der Beschuldigte wurde seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. Dezember 2023 wegen mehrfacher Nichtabgabe von Kontrollschildern, Verkehrsregel- verletzung und Abwesenheit des Schuldners bei der Pfändung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 140.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Dezember 2024 wegen fahrlässiger Körper- verletzung, Fahrens ohne Berechtigung und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahren zu einer Geldstrafe von 140 Tages- sätzen à Fr. 140.00 und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Die entsprechenden, einschlägigen Delikte wurden am 18. September 2022, 6. - 21 - März 2023, 27. März 2023, 28. April 2023, 29. Januar 2024 und 11. April 2024 begangen. Sie zeugen von einer eigentlichen Unbelehrbarkeit und Ignoranz, zumal der Beschuldigte erstmals am 25. Oktober 2021 betreffend (einen Teil) der vorliegenden Delikte befragt worden war. Dies wirkt sich straferhöhend aus. Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tatbegehung vom 11. April 2024 kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat sich teilweise geständig gezeigt (hinsichtlich der Anklageziffern 2.1, 2.2, 3, 5, 6 sowie 7.1 [teilweise] und 7.2). Diese Geständnisse haben jedoch diejenigen Delikte betroffen, für welche ein- deutige Beweise vorgelegen haben, die übrigen Delikte hat er abgestritten. Sein Abstreiten kann sich zwar nicht zu seinen Lasten auswirken, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, scheidet vorliegend jedoch aus. Aus den persönlichen Verhältnissen des im Urteilszeitpunkt 27-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig und kinderlos. Er lebt gemeinsam mit seinen Eltern in S._____. Seit Dezember 2020 war er selbstständig erwerbstätig (vgl. UA act. 50), über seine Einzelunternehmung «B._____» wurde jedoch im Juni 2022 der Konkurs eröffnet. Seit dem 1. Juni 2025 geht der Beschuldigte gemäss den Angaben der amtlichen Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung sowie einem eingereichten Arbeitsvertrag einer unselbstständigen Tätigkeit als Hilfselektriker/Magaziner bei der C._____ GmbH in T._____ nach, wobei die Probezeit noch läuft. Gesundheitlich geht es ihm in Ermangelung anderer Angaben und in Anbetracht seiner Arbeitstätigkeit gut (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff., Beilagen zum Protokoll Berufungsverhandlung, Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 3). Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Straf- empfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, so dass sich die Täterkomponente insgesamt straferhöhend auswirken würde. Die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 30 Monaten wäre um 2 Monate auf 32 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Es wäre damit eine höhere Freiheitsstrafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Damit - 22 - bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten bzw. 2 ½ Jahren. 4.7.5. Die Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ist teilbedingt auszusprechen: Ein vollumfänglicher Aufschub der Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt vorliegend bereits aufgrund des Strafmasses von 2 ½ Jahren nicht in Betracht. Infrage kommt bei einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren jedoch ein teilbedingter Strafvollzug. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der auf- geschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Zu beachten ist allerdings, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Dem vorbestraften Beschuldigten kann keine gute Prognose gestellt werden. Er hat aus den früher ausgesprochenen Geldstrafen keine genü- genden Lehren gezogen (siehe oben). Auch das vorliegende Straf- verfahren hat bei ihm offenbar keine Wirkung gezeigt, hat er doch weiter einschlägig delinquiert und wurde er in der Zwischenzeit erneut mit zwei Strafbefehlen verurteilt, was sich deutlich negativ auf seine Prognose auswirkt. Er hat einzig mit dem Ziel der Selbstdarstellung in den sozialen Medien mehrfach die hochstehenden Rechtsgüter der Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben gefährdet, wobei er über eine sehr grosse Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Auch wenn sich der Beschuldigte – soweit ersichtlich – seit dem 11. April 2024 wohl verhalten hat, wird sich aufgrund der vergleichsweise kurzen Dauer erst noch weisen müssen, ob dies von Dauer ist. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er zwar eine gewisse Reue geäussert, wobei relativierend auszuführen ist, dass er seine Delikte gleichzeitig auch bagatellisiert hat (vgl. GA act. 36 ff.). Den Tatbeweis, dass es sich nicht um eine blosse Tatfolgenreue handelt, wird er zuerst noch erbringen müssen. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass er zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist, sondern lieber in die Ferien gegangen ist. Negativ auf die Prognose wirken sich auch die beruflichen und wirtschaft- lichen Unsicherheiten des Beschuldigten aus. Seine Einzelunternehmung (B._____) hat nach der Gründung im Jahr 2020 im Juni 2022 Konkurs anmelden müssen, wobei der Beschuldigte erhebliche Schulden von rund Fr. 80'000.00 angehäuft hat. Von Abzahlungen ist nichts bekannt. Zwischenzeitlich hat er von Familienangehörigen finanziell unterstützt werden müssen, wobei zunächst die Idee da gewesen sei, erneut selbstständig tätig zu sein. Seine Arbeitstätigkeit seit dem 1. Juni 2025 bei der C._____ GmbH in T._____ wirft zumindest Fragen auf, zumal die - 23 - Probezeit noch läuft und er anscheinend dennoch seit längerer Zeit in den Ferien weilt. Die Aufnahme einer unselbständigen Arbeit ist jedoch ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung, da ein Arbeitsverhältnis von zwei Monaten keine wesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse darstellt. Ansonsten sind in seinen persönlichen Verhältnissen keine besonders positiven oder stabilsierenden Entwicklungen zu erwähnen. Er lebt, wie bereits in den Tatzeitpunkten, bei seinen Eltern. Dieser Umstand hat ihn nicht von der erneuten Begehung von Straftaten abhalten können. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände bestehen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Es kann jedoch offenbleiben, ob ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist, die den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe ausschliessen würde, da ein unbedingter Strafvollzug bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fällt, womit es beim teilbedingten Strafvollzug bleibt. Die Vorinstanz hat den vollziehbaren Anteil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate festgelegt. Aufgrund des nicht unerheblichen Verschuldens des Beschuldigten sowie der erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung erscheint diese Aufteilung als nicht angemessen mild. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es mit der vorinstanzlichen Festlegung des unbedingt vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe auf 10 Monate jedoch sein Bewenden. Dementsprechend kann die von der Vorinstanz ausge- sprochene maximale gesetzliche Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) unter keinem Titel herabgesetzt werden. Vielmehr ist die lange Probezeit not- wendig, um den erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten zu begegnen. Die Probezeit ist hinsichtlich des bedingten Anteils von 20 Monaten somit auf 5 Jahre festzusetzen. 4.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 30 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 10 Monaten und einem bedingten Anteil von 20 Monaten, Probezeit 5 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66abis StGB, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem, für die Dauer von 4 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei auf die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung zu verzichten (Berufungserklä- - 24 - rung S. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung des Beschuldigten (Plädoyernotizen S. 5 ff.). 5.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird (nicht obligatorische Landesverweisung). Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Natur und Schwere der Straftat, die Rückfallgefahr, die seit der Tat- begehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betroffenen Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberland als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Landesverweisung sind auch vor dem Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung begangene Straftaten zu berück- sichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2). Bei dem Entscheid über die Anordnung einer nicht obligatorischen Landes- verweisung bzw. der Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung und den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib ist – wie auch bei der Prüfung einer obli- gatorischen Landesverweisung – die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von entscheidender Bedeutung. Dieser hat im Urteil Nr. 52232/20 vom 17. September 2024 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz (betreffend das Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020) entschieden, dass die Schweiz einen Straftäter, der wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden war, zu Unrecht ausgewiesen habe. In diesem Urteil wurde unter anderem festgehalten, dass es sich bei einer Person mit einem Aufenthalt von mehr als 20 Jahren in der Schweiz um einen «long-term immigrant» handle, der an sich gar nicht mehr ausgewiesen werden solle (§ 28). Weiter - 25 - sei namentlich die Tatsache, dass eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, und der Beschuldigte deshalb keine Gefahr mehr für die öffent- liche Sicherheit darstelle, von entscheidender Bedeutung bei der Verhältnismässigkeitsprüfung (§ 48-55). Diese Rechtsprechung des EGMR führt dazu, dass der Legalprognose des Beschuldigten im Bereich der bedingten Freiheitsstrafen ein ganz erhebliches Gewicht zukommt. 5.3. Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist vorliegend von einer nicht obligatorischen Landes- verweisung abzusehen. 5.3.1. Der im Urteilszeitpunkt 27-jährige Beschuldigte ist serbischer Staatsange- höriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (vgl. Mika-Akten UA act. 41). Er ist in der Schweiz geboren und hier zusammen mit einem Bruder bei den Eltern aufgewachsen und hat in der Schweiz die obligatorischen Schulen besucht. Der Beschuldigte hat demnach seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Er spricht einwandfrei Schweizer Dialekt. Aufgrund seiner langen Anwesenheits- dauer ist er damit nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Der Beschuldigte hat seit jeher seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz, dies bereits aufgrund der Tatsache, dass er noch nie in einem anderen Land gelebt hat. Daran ändert nichts, dass seine berufliche und wirtschaft- liche Integration als nicht mustergültig erscheint. Nach der Schule hat er eine 2-jährige Ausbildung als Reifenpraktiker absolviert. Danach hat er vereinzelt gearbeitet, zwischenzeitlich war er als Chauffeur angestellt (UA act. 50). Im Jahr 2020 hat er sich im Bereich der Folierung von Fahrzeugen selbstständig gemacht, wobei – wie bereits ausgeführt – über seine Einzel- unternehmung «B._____» im Juni 2022 der Konkurs eröffnet worden ist. Er hat durch die selbstständige Erwerbstätigkeit massive Schulden in der Höhe von Fr. 80'000.00 angehäuft, von denen er bisher nichts hat abzahlen können. Dass er seit dem 1. Juni 2025 einer unselbstständigen Tätigkeit als Hilfselektriker/ Magaziner bei der C._____ GmbH in T._____ nachgeht, belegt im Übrigen noch keine wirtschaftliche Integration. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt mit seinem Bruder bei seinen Eltern in S._____, wobei die Familie einen guten Kontakt pflege (UA act. 48). Diese Familienbeziehungen fallen zwar nicht unter den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, da kein besonderes - 26 - Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen Beschuldigten zu seinen Eltern oder seinem Bruder besteht. Insbesondere lebt er wohl nicht zuletzt auch aus finanziellen Gründen bei den Eltern. Dennoch bestätigen seine familiären Vernetzungen, dass der Beschuldigte in der Schweiz seinen Lebensmittelpunkt hat und hier verwurzelt ist. Insoweit kann er sich als «long term immigrant» (siehe dazu oben) auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, zumal das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung betont, dass Art. 66a StGB EMRK-konform auszulegen sei (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.3). Nichts anderes kann für die nicht obligatorische Landesver- weisung gemäss Art. 66abis StGB gelten. Ausserhalb der Familie ist wenig über die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten bekannt. Der Beschuldigte ist – nebst der vorliegenden Verurteilung unter anderem wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs und mehrfacher grober Verkehrs- regelverletzung – weitere Male polizeilich in Erscheinung getreten. Im aktuellen Strafregisterauszug sind gesamthaft sechs Einträge ersichtlich. Die vorliegend beurteilten Straftaten hat er während laufender Probezeit des Urteils des Gerichtspräsidiums Kulm vom 25. November 2020 begangen, wobei es sich um sein erstes Verfahren vor Gericht gehandelt hat. Zudem sind die zwei neusten Strafbefehle gestützt auf Delikte ausge- sprochen worden, die nach den vorliegend zu prüfenden Delikten begangen worden sind, was darauf schliessen lässt, dass sich der Beschuldigte vom aktuellen Strafverfahren – welches ihm spätestens bei seiner ersten Einvernahme vom 25. Oktober 2021 bekannt geworden ist – nicht massgeblich hat beeindrucken lassen. Schliesslich sind in den Akten des Migrationsamts insgesamt ganze 22 weitere Strafbefehle ersichtlich, wobei insbesondere das Verhalten des Beschuldigten im Strassenverkehr bzw. das Verändern von Fahrzeugen sowie sein Verhalten im Betreibungs- und Konkursverfahren zu beanstanden war. Relativierend wirkt sich aus, dass es sich bei den 22 ersichtlichen Strafbefehlen um solche handelt, bei denen ein geringes Verschulden vorliegt und der Beschuldigte «lediglich» mit Bussen von bis zu maximal Fr. 400.00 verurteilt worden ist. Eine Integration des Beschuldigten in Serbien dürfte sich als möglich erweisen. Der Beschuldigte hat dort laut eigenen Angaben einen Onkel und hält sich auch regelmässig für Ferien in Serbien auf. Weiter würde seine soziale Integration dadurch erleichtert, dass er Serbisch spricht, auch wenn er selbst angibt, die Sprache nur mündlich nicht jedoch schriftlich zu beherrschen. Auch eine berufliche und wirtschaftliche Integration in seinem Heimatland scheint durchaus realistisch. Da der Beschuldigte in der Schweiz eine Ausbildung zum Reifenpraktiker abgeschlossen hat, kann er diesem Beruf auch in Serbien nachgehen. Auch eine Tätigkeit im Bereich der Folierung von Fahrzeugen, als Hilfselektriker/Magaziner oder ein gänz- - 27 - licher Wechsel des Berufs wären in Serbien möglich und der Beschuldigte wäre nicht wesentlich schlechter gestellt als in der Schweiz. Insbesondere wären in diesen Berufsfeldern schriftliche Sprachkenntnisse nicht entscheidend. Zusammengefasst ist auszuführen, dass auch wenn die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten nicht mustergültig verlaufen ist und sich seine Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung als mangelhaft erweist und eine Eingliederung in Serbien von ihm zu bewältigen wäre, aufgrund seiner lebenslangen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und dem Umstand, dass seine Eltern und sein Bruder hier leben, von einem hohen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. 5.3.2. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wird vorliegend unter anderem wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Betroffen bzw. gefährdet waren dadurch unter anderem hochstehende Rechtsgüter, nämlich die Verkehrs- sicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Von entscheidender Bedeutung ist allerdings, dass die Freiheitsstrafe von 30 Monaten vorliegend teilbedingt bei einem vollziehbaren Anteil von 10 Monaten und einem bedingten Anteil von 20 Monaten ausgesprochen worden ist. Dies spricht gegen eine eigentliche Schlechtprognose, da bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe aus- geschlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Zwar bestehen, wie im Rahmen des Vollzugs der Freiheitsstrafe ausgeführt, für das Obergericht erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Dafür spricht auch, dass die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Anteil der Freiheits- strafe auf die Maximaldauer von 5 Jahren festgesetzt wird. Die Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten begründen sich insbesondere mit den Vorstrafen und dem Nachtatverhalten des Beschuldigten (siehe dazu oben). Relativierend kann diesbezüglich ausgeführt werden, dass die – neben den vorliegend zu prüfenden Delikten – begangenen Delikte des Beschuldigten mehrheitlich von einer geringen Tatschwere waren und «lediglich» Geldstrafen und Bussen ausgesprochen worden sind. Der Beschuldigte wurde noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und befand sich noch nie in Untersuchungshaft. Vom zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe ist deshalb eine Warnwirkung zu erwarten. Weiter hat sich der Beschuldigte– soweit ersichtlich – im Strassenverkehr seit dem 29. Januar 2024 wohl verhalten, was zwar noch keine nennenswerte Zeit- - 28 - spanne darstellt. Durch die fehlende Schlechtprognose – auch wenn dieser Punkt vom Obergericht offengelassen worden ist – kann jedenfalls nicht von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden, was sich in einem entsprechend geringen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten widerspiegelt. 5.3.3. Nach dem Ausgeführten ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten durch die fehlende Schlechtprognose des Beschuldigten als geringer zu bezeichnen als sein hohes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. In Würdigung sämtlicher Umstände ist deshalb von einer nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB abzusehen. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abgesehen wird. Zudem ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von Amtes wegen aufzuheben. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¾ aufzuerlegen, zumal hinsichtlich der von Amtes wegen vorzunehmenden Aufhebung der Verbindungsbusse nicht von einem Obsiegen des Beschuldigten auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7G_1/2024 vom 29. Oktober 2024). Im Übrigen sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das Berufungs- verfahren gestützt auf die von ihr anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung, mit gerundet Fr. 5'275.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 29 - 6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten unter Berück- sichtigung der teilweisen Einstellungen und Freisprüche zu 9/10 auferlegt. Es bleibt bei den vorinstanzlichen Einstellungen, Freisprüchen und Schuld- sprüchen. Die angeklagten Delikte vom 19. Juni 2021 liessen sich nicht erstellen, womit eine von zwei angeklagten qualifiziert groben Verkehrs- regelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Anklageziffer 1.2) und eine von drei angeklagten groben Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 2.3) wegfallen. Die Übertretungen können bei der Gewichtung der Schuld- und Freisprüche vernachlässigt werden. Auch wenn für die Vorwürfe betreffend den 19. Juni 2021 nur begrenzt eigene Untersuchungshandlungen notwendig waren, da sämtliche Delikte in einem sachlichen Zusammenhang stehen und die entsprechenden Beweismittel, nämlich die Videoaufnahmen der Fahrten, auf demselben Mobiltelefon sichergestellt werden konnten, rechtfertigt sich eine etwas deutlichere Gewichtung der Freisprüche, als diese von der Vorinstanz vor- genommen worden ist, da hinsichtlich der Fahrt vom 19. Juni 2021 eine separate Analyse der Videoaufnahme und Ermittlungen zum damals gefahrenen Fahrzeug vorgenommen worden sind. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'527.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) sind dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 7'145.25 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 12'265.75 ist mit Berufung nicht ange- fochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurück- zukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 30 - 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Verkehrsregel- verletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7.1 i.V.m. Anklage- ziffer 1.1) zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Anklageziffer 1.2); - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 2.3); - der mehrfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7.1 i.V.m. Anklageziffern 1.2 und 2.3). 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Anklageziffer 1.1); - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 2.1 und 2.2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 3) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Nichtabgabe von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffern 4.1, 4.2, 4.3) [in Rechtskraft erwachsen]; - des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss 93 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 5) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG (Anklageziffer 6) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7.1 i.V.m. Anklageziffern 2.1 und 2.2; Anklageziffer 7.2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Widerhandlung gegen die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge gemäss Art. 219 Abs. 2 lit. a VTS (Anklageziffer 8) [in Rechtskraft erwachsen]. - 31 - 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 10 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 20 Monaten, Probezeit 5 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Auf den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Kulm vom 25. November 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 6. Von einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB wird abgesehen. 7. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon wird dem Beschuldigten zurück- gegeben. Wird das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'275.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 32 - 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'527.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'100.00) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 7'145.25 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'265.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 33 - Aarau, 12. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen