1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (Sachverhalt 2) sowie - des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Sachverhalt 1). [in Rechtskraft erwachsen] 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB sowie 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre,