8.2. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens anzupassen. Der Beschuldigte ist wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu verurteilen. Entsprechend hat er die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten ist für das vorinstanzliche Verfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 19 - Das Obergericht erkennt: