8. 8.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ist gutzuheissen. Die auf dem derzeitigen Einkommen beruhenden marginalen Abweichungen hinsichtlich der Tagessatzhöhe und der Verbindungsbusse haben keinen Einfluss auf die Kostenverlegung. Hingegen erweisen sich die Anträge des Beschuldigten als unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).