7.7. Insgesamt ist der Beschuldigte für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.00, insgesamt Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 2'800.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.