Die Verbindungsbusse von Fr. 2'700.00 und die von der Vorinstanz für den (unangefochten gebliebenen) Schuldspruch wegen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a BetmG ausgesprochene Busse von Fr. 100.00 sind zu addieren, womit sich eine Busse von Fr. 2'800.00 ergibt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 120.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 24 Tage festzusetzen.