7.5. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, womit eine günstige Legalprognose zu stellen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).