18). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten Formen der Verweigerung der Feststellung der Fahrunfähigkeit von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Dabei erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbussen (dazu nachstehend) angemessen. Der Beschuldigte verfügt über ein unauffälliges Vorleben. Es kann ihm auch kein Geständnis oder Reue zugutegehalten werden. Die Täterkomponente ist damit neutral zu werten, womit es bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bleiben hat.