Im Übrigen ist die angeordnete Massnahme einzig auf das eigene Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, welcher einen angerauchten Joint im Fahrzeug mitgeführt und am Vorabend Cannabis konsumiert hatte (act. 21). Sollte sich der Beschuldigte aufgrund der Polizeikontrolle tatsächlich überfordert gefühlt haben, hätte er ohne Weiteres nachfragen können, was er indessen unterliess und sich stattdessen nicht zum Grund der Verweigerung äusserte (act. 18).