Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, der Anordnung Folge zu leisten. Dass er durch die Abnahme der Blut- und Urinprobe verspätet zur Arbeit erschienen wäre, was er aufgrund der offenbar angeordneten Kurzarbeit habe vermeiden wollen (act. 53 und 56), ist nur leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die angeordnete Massnahme einzig auf das eigene Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, welcher einen angerauchten Joint im Fahrzeug mitgeführt und am Vorabend Cannabis konsumiert hatte (act. 21).