7.3. 7.3.1. Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es handelt sich um ein sogenanntes Rechtspflegedelikt. Geschützt wird die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG.