7. 7.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragt mit Berufung die Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 160.00, Probezeit von 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 2'900.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Tage). 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).