zumindest bewusst war, mit seinem Verhalten gegen Rechtsnormen zu verstossen, wobei die genaue Kenntnis derselben nicht vorausgesetzt ist. Der Beschuldigte befand sich damit nicht in einem Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB. 6.4. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. Der vorinstanzliche Freispruch ist damit aufzuheben.