Ob er konkret mit dem Eintritt der ihm angedrohten Folgen rechnete oder nicht, ist dabei nicht von Relevanz. Die Freiwilligkeit der angeordneten Blutund Urinprobe lässt sich im Übrigen (entgegen der Ansicht der Vorinstanz; vorinstanzliches Urteil E. 2.6) auch nicht daraus ableiten, dass die Blut- und Urinprobe gemäss Ziff. 14 FinZ-Set "ohne Zwang" angeordnet wurde (act. 18), was insbesondere unter Beachtung der in Ziff. 15 FinZ-Set enthaltenen Belehrung betreffend die Straffolgen offensichtlich einzig dahingehend zu verstehen ist, dass die Massnahme nicht zwangsweise, d.h. mittels eines körperlichen Eingriffs gegen den Willen des Beschuldigten, durchzuführen ist.