_, welcher mit dem Polizisten C._____ die Verkehrskontrolle durchgeführt hatte, hatte den Dienstgrad eines Oberleutnants (Oblt) inne (act. 12). Der Polizist C._____, welcher schliesslich das FinZ-Set-Pro- tokoll erstellte und u.a. dem Beschuldigten Ziff. 15 FinZ-Set vorlas, war im Dienstgrad eines Wachtmeisters mit besonderen Aufgaben (Wm mbA) eingestuft (act. 15 ff.; vgl. § 14 f. PolV). Der Aussage des Beschuldigten, dass ihm die Abgabe der Blut- und Urinprobe freigestellt worden sei, ist damit nicht zu folgen. Eine (von den Parteien im Übrigen auch nicht beantragte) Befragung der Polizisten erübrigt sich unter diesen Umständen.