Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass beim (unbestritten gebliebenen) Vorlesen von Ziff. 15 FinZ-Set die Passage betreffend die Strafdrohung von Art. 91a Abs. 1 SVG weggelassen und der Beschuldigte lediglich hinsichtlich des angedrohten Führerausweisentzugs informiert worden sein könnte, zumal es sich um einen vorgedruckten kurzen Text handelt, dessen Vorhalt der zuständige Polizist unterschriftlich bestätigte (act. 18). Dass der Beschuldigte sich nicht genau an den Inhalt des Textes bzw. insbesondere nicht an die Strafnorm von Art. 91a SVG erinnern konnte, vermag daran nichts zu ändern. Es ist damit davon auszugehen, dass dem Beschuldigten der vollständige Text gemäss Ziff.