Das habe er nur nebenbei mitbekommen (act. 54). Auch an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er gehört habe, wie der Polizist mit dem Staatsanwalt telefoniert und diesem die Verweigerung der Blut- und Urinprobe mitgeteilt habe. Er hielt zudem fest, dass ihm der in Ziff. 15 FinZ-Set vorgesehene Text "wahrscheinlich" vorgelesen worden sei. Der Polizist habe sehr viel vorgelesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7).