6.3. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass ihm der in Ziff. 15 FinZ-Set vorgedruckte Text bzw. "etwas in der Art" auf dem Polizeiposten vorgelesen worden sei. Man habe ihn jedoch sofort darauf hingewiesen, dass es bei ihm auf einen Führerausweisentzug von einem Monat hinauslaufe (act. 53). Auf die Strafbarkeit der Verweigerung der Blut- und Urinprobe sei er nicht aufmerksam gemacht worden. Man habe ihm gesagt, es gebe einen Monat Führerausweisentzug wegen des positiven Schnelltests (act. 56). Er habe nicht eingesehen, warum man nach einem positiven Test noch Blut abgeben müsse.