21 StGB). Die irreführende Auskunft oder Anweisung der zuständigen Behörde bildet - 13 - regelmässig eine ausreichende Grundlage für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum (TRECHSEL/FATEH-MOGDHADAM, in: Schweizerisches Strafbesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 21 StGB).