Der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG ist damit erfüllt. 5. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. 6. 6.1. Der Beschuldigte macht geltend, er sei von der Freiwilligkeit der angeordneten Blut- und Urinprobe ausgegangen und es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er sich durch die Verweigerung der Blut- und Urinprobe strafbar mache. Er beruft sich damit auf das Vorliegen eines Verbotsirrtums i.S.v. Art. 21 StGB.