mittels einer Blut- und Urinprobe mehr möglich war. Im Übrigen steht dieser Einwand des Beschuldigten im Widerspruch zu seinen Aussagen, dass er die Massnahme als freiwillig und unnötig angesehen und deshalb verweigert habe (act. 54 f.). Der durchgeführte (positiv ausgefallene) Betäubungsmittelvortest war für die Ermittlung der Fahrunfähigkeit nicht geeignet, da solche Tests lediglich "positiv" bzw. "negativ" anzeigen können, der exakte medizinische Zustand einer Person damit jedoch nicht festgestellt werden kann (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.6.2). Der Beschuldigte verhinderte mit seinem Verhalten die beweissichere Ermittlung einer allfälligen Fahrunfähigkeit endgültig.