Mit der Weigerung, sich der Blut- und Urinprobe zu unterziehen, verhinderte der Beschuldigte, dass auf diese Weise eine allfällige Fahrunfähigkeit festgestellt werden konnte, zumal hierfür eine zeitnahe Abnahme der Blutund Urinprobe erforderlich gewesen wäre. Der Einwand des Beschuldigten im Berufungsverfahren, dass er die Blut- und Urinprobe nicht endgültig verweigert, sondern nach der schriftlichen Bestätigung der angeordneten Massnahme vergeblich auf ein Aufgebot gewartet habe, ist damit unbehelflich, zumal mehrere Tage später keine zuverlässige Feststellung des Zustands des Beschuldigten und damit der Fahrfähigkeit bzw. Fahrunfähigkeit