Die (in Ziff. 15 FinZ-Set dokumentierte) Verweigerung der Blut- und Urinprobe wird vom Beschuldigten nicht bestritten (Protokoll HV act. 52 und 54). Entsprechend wurde beim Beschuldigten in der Folge keine Blutprobe entnommen und kein Urin asserviert (act. 18 f.). 4.3. Die zunächst mündlich erfolgte und schliesslich schriftlich bestätigte Anordnung der Blut- und Urinprobe basiert damit auf äusseren Auffälligkeiten und erfolgte somit rechtmässig, was im Berufungsverfahren auch nicht bestritten wurde.