Abs. 2 SVG verwiesen wird, am 27. Juli 2023 aus und hielt insbesondere fest, dass der Beschuldigte keine Angaben zu den Gründen der Verweigerung gemacht und auch die hierfür vorgesehene Unterschrift verweigert habe. Der Polizist bestätigte mit seiner Unterschrift, dass der Beschuldigte über die angeordnete Blut- und Urinprobe informiert worden sei, dass ihm die Folgen der Verweigerung eröffnet worden seien und dass sich der Beschuldigte dennoch geweigert habe, sich der Blut- und Urinprobe zu unterziehen (act. 18).