Gemäss den Akten füllte der zuständige Polizist Ziff. 15 des FinZ-Set-Pro- tokolls ("Dokumentation bei Verweigerung der durch den/die Staatsanwalt/- anwältin angeordnete/n Massnahme/n"), in welcher auf die Folgen der Verweigerung der Blut- und Urinprobe trotz staatsanwaltschaftlicher Anordnung, insbesondere die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe gemäss Art. 91a SVG sowie den Führerausweisentzug für mindestens drei Monate gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG verwiesen wird, am 27. Juli 2023 aus und hielt insbesondere fest, dass der Beschuldigte keine Angaben zu den Gründen der Verweigerung gemacht und auch die hierfür vorgesehene Unterschrift verweigert habe.