Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen, d.h. Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG und Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SVG, aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV; BGE 146 IV 88 E. 1.4.1 m.w.H.). Art. 13 SKV enthält jedoch keine Strafbarkeitsbedingung, sondern regelt vielmehr den Ablauf des Verfahrens (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3).