Die Anordnung einer Blutentnahme und Urinabgabe ist eine Zwangsmassnahme (Art. 251 f. StPO; 5. Titel: Zwangsmassnahmen, 4. Kapitel: Durchsuchungen und Untersuchungen; BGE 143 IV 313 E. 5.2) und muss gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. - 10 -