anderweitig ausreichend abgeklärten Sachverhalt (Art. 352 Abs. 1 StPO) keine Einvernahme der beschuldigten Person durch die Untersuchungsbehörden verlangt. Mit der Möglichkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl (vgl. Art. 354 StPO), welche eine gerichtliche Überprüfung mit voller Kognition zur Folge hat, wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2017 vom 2. März 2018 E. 1.2).