3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass dem Beschuldigten der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli 2023 (dokumentiert in Ziff. 20 FinZ-Set-Protokoll act. 20 f.) nicht vorgehalten wurde und er sich entsprechend vor Erlass des Strafbefehls nicht dazu äussern konnte, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme vor Erlass des Strafbefehls ist gesetzlich lediglich vorgeschrieben, wenn eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zu erwarten ist (Art. 352a StPO), was vorliegend nicht der Fall war. In den übrigen Fällen ist bei einem -9-